Viele Schweizer Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sind verunsichert. Seit dem Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes (KIG) im Januar 2025 kursieren unterschiedliche Aussagen darüber, was mit alten Elektroheizungen passiert, was verboten ist und was noch erlaubt bleibt. Manche sprechen von einem sofortigen Totalverbot, andere sagen, es gelte nur für Neubauten. Die Wahrheit liegt in der Mitte — und enthält eine entscheidende Ausnahme, die für viele Haushalte den Ausschlag geben kann.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage klar und verständlich: Was genau verboten ist, welche Fristen gelten, welche Ausnahmen existieren — und warum Infrarotheizungen in Kombination mit Solarstrom eine legale und wirtschaftlich attraktive Option bleiben. Wenn Sie sich darüber hinaus umfassend über Infrarotheizungen informieren möchten, empfehlen wir unseren vollständigen Infrarotheizung-Ratgeber für die Schweiz.
WICHTIGE INFORMATION: Das Verbot betrifft ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen, die ausschliesslich mit Netzstrom betrieben werden. Infrarotheizungen in Kombination mit Solarstrom können eine gesetzeskonforme Lösung darstellen — die Solar-Klausel ist der entscheidende Faktor.
Was genau ist das Schweizer Elektroheizungsverbot?
Das Schweizer Klimaschutzgesetz (KIG) wurde vom Stimmvolk im Jahr 2023 angenommen und trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Es bildet den nationalen Rahmen für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Energieträgern im Gebäudebereich und legt Anforderungen an Heizsysteme fest, die sowohl für Neubauten als auch für den Gebäudebestand gelten.
Das KIG allein ist jedoch kein Bundesgesetz, das direkte Verbote ausspricht — es setzt den Rahmen, den die Kantone über ihre Energiegesetze umsetzen müssen. Das zentrale Instrument dafür sind die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2025), die als harmonisierter Standard dienen, den die meisten Kantone bis 2030 übernehmen wollen.
Hinzu kommt der Kontext des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU: Auch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) drängt auf den Ausstieg aus fossilen Heizsystemen bis 2033–2035. Für die Schweiz ist dieser Druck zwar indirekt, aber politisch relevant — insbesondere für exportorientierte Immobilienentwickler und institutionelle Immobilienbesitzer.
Wichtig zu verstehen: Das KIG und die MuKEn richten sich in erster Linie gegen fossile Heizungen (Öl, Gas). Elektroheizungen sind in einem zweiten Schritt betroffen, da auch sie — wenn sie mit Netzstrom betrieben werden — zu einem erheblichen Strombedarf führen, der die Netzstabilität belastet.
Was genau ist verboten?
Die Regelungen unterscheiden zwischen verschiedenen Typen von Elektroheizungen. Nicht alle elektrischen Heizsysteme sind gleich betroffen. Die folgende Übersicht schafft Klarheit.
Eindeutig betroffen: Ortsfeste Widerstandsheizungen
Als ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen gelten Systeme, die dauerhaft im Gebäude installiert sind und Strom direkt in Wärme umwandeln — ohne Wärmepumpeneffekt und ohne Pufferspeicher. Dazu gehören insbesondere:
- Elektrospeicherheizungen (Nachtspeicherheizungen): Diese Geräte laden nachts Wärme in Speicherblöcke und geben sie tagsüber ab. Sie sind verbreitet in Wohnbauten aus den 1960er–1980er Jahren und gelten als besonders ineffizient.
- Zentrale Elektroboiler zur alleinigen Raumheizung: Systeme, bei denen ein zentraler Elektroboiler ein Radiatorennetz speist.
- Ortsfeste Direktheizungen ohne erneuerbare Deckung: Fest installierte Infrarotheizungen oder Konvektoren, die ausschliesslich mit Netzstrom betrieben werden und keine Einbindung in ein Erneuerbare-Energien-System haben.
Das Kernprinzip des Verbots ist nicht die Technologie selbst, sondern der Strombezug aus dem allgemeinen Netz für Heizzwecke. Der Gedanke dahinter: In Spitzenlastzeiten (kalte Winterabende) belasten Elektroheizungen das Stromnetz erheblich — und da der Strom in diesen Stunden oft aus fossilen Backup-Kraftwerken kommt, ist der effektive CO₂-Fussabdruck höher als die Herkunftsangabe des Grundversorgers vermuten lässt.
Nicht direkt betroffen: Wärmepumpen
Elektrische Wärmepumpen sind ausdrücklich nicht Teil des Elektroheizungsverbots. Sie nutzen Strom lediglich als Antriebsenergie, gewinnen jedoch das Vierfache an Wärmeenergie aus der Umgebungsluft, dem Erdreich oder dem Grundwasser. Das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie (COP) liegt typischerweise bei 3–5 — was sie trotz Stromverbrauch als erneuerbare Heiztechnologie klassifiziert.
Wichtig beim Heizungsausfall: Wenn Ihre bestehende Elektroheizung ausfällt und ersetzt werden muss, gilt in vielen Kantonen die Ersatzpflicht sofort — unabhängig vom allgemeinen kantonalen Fristplan. Ein defektes System darf in diesen Kantonen nicht durch eine gleichartige Elektroheizung ersetzt werden. Prüfen Sie daher jetzt, welche Regel in Ihrem Kanton gilt, bevor der Ernstfall eintritt.
Zeitplan: Wann muss ich handeln?
Die Umsetzung der MuKEn 2025 ist kantonal und geschieht schrittweise. Es gibt keine einheitliche Schweizer Frist — jeder Kanton legt seinen eigenen Zeitplan fest. Die folgende Tabelle zeigt den aktuellen Stand für die bevölkerungsreichsten Kantone.
| Kanton | Frist Bestandsgebäude | Status | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Kanton Zürich | 2030 | MuKEn 2025 in Umsetzung | Ersatzpflicht beim Heizungsausfall ab sofort |
| Kanton Bern | 2030 | Kantonales Energiegesetz 2024 | Förderprogramme für Ersatz verfügbar |
| Kanton Basel-Stadt | 2028 | Strengste Frist in der Schweiz | Auch Neuinstallation von Elektroheizungen verboten |
| Kanton Genf | 2030 | Loi sur l'énergie 2024 | Kombination mit PV wird gefördert |
| Kanton Luzern | 2032 | MuKEn-Umsetzung in Vorbereitung | Lange Übergangsfrist für ländliche Gebiete |
| Kanton Aargau | 2030 | Energiegesetz 2024 | Ausnahmen für denkmalgeschützte Objekte |
| Weitere Kantone | 2028–2035 | Unterschiedlich | Kantonale Energiefachstelle konsultieren |
Eines gilt kantonsübergreifend: Wer jetzt handelt, kann von staatlichen Förderprogrammen profitieren. Das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen fördert den Ersatz von Öl-, Gas- und Elektroheizungen durch erneuerbare Heizsysteme mit Beiträgen von CHF 2'000–15'000 — je nach Kantön, Gebäudetyp und gewählter Technologie.
Die Solar-Ausnahme — der entscheidende Punkt
Hier liegt der Kernpunkt, den viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer noch nicht kennen: Das Elektroheizungsverbot richtet sich gegen den Bezug von Netzstrom für Heizzwecke — nicht gegen Elektroheizungen als solche. Wer seinen Heizbedarf durch selbst erzeugten Solarstrom deckt, bewegt sich in einem rechtlich anderen Rahmen.
Die Solar-Ausnahme in der MuKEn 2025 lautet sinngemäss: Eine ortsfeste elektrische Heizung gilt als regelkonform, wenn die zugehörige Photovoltaikanlage mindestens so viel Strom erzeugt, wie die Heizung über das Jahr verbraucht, zuzüglich eines Sicherheitspuffers von 10 %. In der Praxis bedeutet das: Eine gut dimensionierte PV-Anlage in Kombination mit einer Infrarotheizung ist vollständig gesetzeskonform.
Das ist aus mehreren Gründen attraktiv. Erstens ist das Schweizer Stromnetz zu rund 90 % kohlenstoffarm (Wasserkraft, Kernkraft, erneuerbare Energien) — selbst Netzstrom hat einen vergleichsweise niedrigen CO₂-Fussabdruck. Zweitens können Schweizer PV-Anlagen dank Einspeisetarif und Eigenverbrauchsoptimierung auch wirtschaftlich überzeugen. Drittens ermöglicht die Direktkopplung von Solarproduktion und Infrarotheizung eine besonders effiziente Nutzung des Eigenstroms ohne Speicherverluste.
Solar-Ausnahme in der Praxis: Eine Familie in einem 120-m²-Haus mit 8 SunWave Ceramica Paneelen (je 300 W, zusammen 2.4 kW Heizleistung) und einer 10-kWp-Photovoltaikanlage auf dem Dach erzeugt im Jahresdurchschnitt rund 10'000 kWh Solarstrom — mehr als genug, um den Heizbedarf von ca. 8'500 kWh zu decken. Ergebnis: vollständige Gesetzeskonformität, nahezu kostenfreies Heizen in den Sommermonaten.
Wie Sie Infrarotheizung mit Photovoltaik kombinieren und die Solar-Ausnahme optimal nutzen können, erklären wir auf unserer Solar-Seite im Detail — inklusive Dimensionierungsrechner und Förderübersicht.
Was bedeutet das für Infrarotheizungen konkret?
Die Frage, die die meisten Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer stellen: Darf ich meine Infrarotheizung noch betreiben? Die Antwort hängt von drei Faktoren ab.
Bestehende Infrarotheizung, allein mit Netzstrom — was nun?
Eine bereits installierte Infrarotheizung, die ohne Photovoltaikanlage betrieben wird, fällt unter die schrittweisen Einschränkungen des KIG und der MuKEn. Sie müssen nicht sofort handeln — aber Sie sollten wissen, bis wann in Ihrem Kanton gehandelt werden muss. Wenn Sie keine PV-Anlage haben, lohnt es sich, jetzt eine Offerte einzuholen: Die Kombination PV + Infrarotheizung löst das regulatorische Problem und senkt gleichzeitig die laufenden Kosten erheblich.
Neue Infrarotheizung in einem Bestandsgebäude
Eine Neuinstallation einer Infrarotheizung ohne PV-Abdeckung in einem Bestandsgebäude ist in den meisten Kantonen noch möglich, solange die kantonale Frist nicht überschritten wurde. Wir empfehlen jedoch, von Anfang an mit einer PV-Kombination zu planen — so ist die Anlage für die Zukunft gesichert, und die Investition amortisiert sich schneller.
Neubau
Im Neubau sind die Anforderungen strenger. Neubauten müssen in den meisten Kantonen bereits heute die MuKEn-2025-Anforderungen erfüllen. Ein gut gedämmter Neubau (Minergie-Standard oder besser) mit einer ausreichend dimensionierten Photovoltaikanlage kann jedoch legal mit Infrarotheizung ausgerüstet werden. Die niedrigen Investitionskosten der Infrarotheizung gegenüber einer Wärmepumpe (CHF 4'700 statt CHF 45'000+) ermöglichen eine grössere PV-Anlage innerhalb desselben Budgets — ein Argument, das viele Bauherren überzeugt.
Wer zudem über einen Gasheizung ersetzen-Plan nachdenkt, findet in der Infrarot-PV-Kombination oft die wirtschaftlichste Lösung.
Empfehlungen für Schweizer Hausbesitzer
Angesichts der regulatorischen Entwicklung empfehlen wir Schweizer Hausbesitzerinnen und Hausbesitzern einen strukturierten Dreischritt-Aktionsplan.
Kantonale Frist prüfen
Kontaktieren Sie die Energiefachstelle Ihres Kantons oder nutzen Sie den GEAK-Online-Check, um herauszufinden, wann Ihre Heizung ersetzt oder angepasst werden muss. In mehreren Kantonen gilt die Ersatzpflicht bereits beim nächsten Heizungsausfall — wer nicht vorbereitet ist, muss in einer Notsituation unter Zeitdruck entscheiden. Informieren Sie sich jetzt, solange Sie die Wahl haben.
Solar-Offerte einholen
Eine Photovoltaikanlage verwandelt Ihre Infrarotheizung von einem regulatorischen Problem in eine gesetzeskonforme, zukunftssichere Lösung. Holen Sie mindestens drei Offerten bei Schweizer Solar-Installateuren ein. Achten Sie auf die Dimensionierung: Die PV-Anlage muss den Jahresheizbedarf zu 110 % abdecken, um die Solar-Ausnahme zu erfüllen. Bei vielen Häusern sind 8–12 kWp ausreichend — das entspricht einer Dachfläche von ca. 50–75 m².
Fossil zuerst ersetzen
Falls Sie noch eine Öl- oder Gasheizung haben, hat deren Ersatz Priorität — sowohl aus regulatorischer Sicht (KIG-Kernziel) als auch aus wirtschaftlicher Sicht (steigende CO₂-Abgabe, volatile Gaspreise). Infrarotheizungen eignen sich hervorragend als Überbrückungslösung oder als vollständiger Ersatz in gut gedämmten Gebäuden. Holen Sie sich Förderanträge bei Ihrem Kanton ein, bevor Sie die alte Heizung abschalten.
Eine detaillierte Analyse, welches Heizsystem für Ihre spezifische Situation das Richtige ist, erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema Gasheizung ersetzen sowie im vollständigen vollständigen Infrarotheizung-Ratgeber für die Schweiz.
Häufig gestellte Fragen zum Elektroheizungsverbot
Werden Elektroheizungen in der Schweiz verboten?
Das Schweizer Klimaschutzgesetz (KIG), das seit Januar 2025 in Kraft ist, schränkt ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ein, die vollständig mit Netzstrom betrieben werden. Es handelt sich nicht um ein vollständiges Sofortverbot, sondern um ein schrittweises Ausstiegsprogramm mit kantonalen Fristen bis 2028–2035. Beim Defekt oder Ersatz einer alten Elektroheizung greift die Ersatzpflicht in vielen Kantonen jedoch unmittelbar.
Gibt es Ausnahmen vom Verbot?
Ja. Die wichtigste Ausnahme ist die Solar-Klausel: Wenn eine Photovoltaikanlage mindestens 10 % mehr Strom erzeugt, als die Heizung verbraucht, bleibt die Infrarotheizung gesetzeskonform. Weitere Ausnahmen gelten für denkmalgeschützte Gebäude, bei denen alternative Heizsysteme baulich nicht umsetzbar sind, sowie in bestimmten kantonalen Sonderfällen. Die genauen Ausnahmeregelungen sind kantonal geregelt und sollten bei der kantonalen Energiefachstelle erfragt werden.
Was passiert, wenn ich meine alte Elektroheizung nicht ersetze?
Die Konsequenzen variieren je nach Kanton. In der Regel drohen bei Nichteinhaltung der kantonalen Fristen Bussgelder sowie die Verweigerung von Bau- und Betriebsbewilligungen. Wer eine Liegenschaft verkaufen oder vermieten möchte, muss möglicherweise einen GEAK-Energieausweis vorlegen, der den Heizungszustand dokumentiert. Im Schadensfall kann eine Versicherung die Leistung für nicht konforme Anlagen verweigern. Zudem wird die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe in den nächsten Jahren weiter ansteigen — wer zu lange wartet, zahlt drauf.
Ist Infrarotheizung in der Schweiz verboten?
Nein. Das Klimaschutzgesetz (KIG) und MuKEn 2025 richten sich gegen ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als alleinige Hauptheizung — nicht gegen Infrarotpaneele an sich. Infrarotheizungen, die als Zusatz-, Zonen- oder Übergangsheizung eingesetzt werden, sind von den Einschränkungen nicht betroffen. Wird die Infrarotheizung zusätzlich mit einer Photovoltaikanlage kombiniert, die mindestens 10 % mehr Strom erzeugt, als die Heizung verbraucht (Solar-Ausnahme), bleibt sie auch als Hauptheizsystem vollständig gesetzeskonform. Die Verwechslung entsteht oft, weil «Elektroheizung» und «Infrarotheizung» fälschlicherweise gleichgesetzt werden — technisch und rechtlich sind es unterschiedliche Fälle.
Ist Infrarotheizung krebserregend?
Nein. Das unabhängige Fraunhofer-Institut WKI hat die SunWave Ceramica Paneele im Betrieb auf Schadstoffemissionen geprüft (Report MAIC-2022-2428). Die Gesamt-VOC-Emissionen lagen bei 0,043 mg/m³ — das sind 0,43 % des gesetzlichen Grenzwerts von 10 mg/m³. Es wurden keine krebserregenden Verbindungen nachgewiesen, einschliesslich Formaldehyd, Benzol und Toluol. Da Infrarotpaneele rein elektrisch arbeiten und keine Verbrennung stattfindet, entstehen ausserdem keine Verbrennungsprodukte oder CO. Die vollständige Prüfdokumentation finden Sie in unserem Forschungsbereich.
Besteht Brandgefahr bei Infrarotheizungen?
Nein, bei zertifizierten Geräten ist das Risiko minimal. Das unabhängige Labor S.A. hat die SunWave Ceramica Paneele nach EN 60335-2-30 geprüft: Der Anstieg der Oberflächentemperatur lag bei 71,2 K — innerhalb des Grenzwerts von 80 K — und der Ableitstrom bei nur 0,1 mA (Grenzwert: 0,25 mA). Die Paneele sind in Schutzklasse II (doppelt isoliert) gebaut und benötigen daher keine separate Schutzerdung. Wie bei jedem Elektrogerät gilt: Installation durch einen konzessionierten Elektriker, ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien gemäss Herstellerangaben und Nutzung des mitgelieferten Thermostats minimieren jedes Restrisiko zusätzlich.
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Das SunWave Ceramica wurde von TU Dresden, Fraunhofer WKI und Labor S.A. unabhängig getestet und ist ideal für die Kombination mit Photovoltaik. Entdecken Sie, wie die Solar-Ausnahme für Ihr Haus funktioniert.
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